Neue Pflichten Verpackungsgesetz: Was ändert sich für Selbstständige?

Eine Modedesignerin verpackt ihre Ware

Seit 1. Juli 2022 gelten neue Regelungen im deutschen Verpackungsgesetz. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Umlauf bringen – also mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit auch ihr.

Damit ihr die Übersicht bei Begriffen wie “Serviceverpackungen”, “Systembeteiligungspflicht” und “LUCID” behaltet, haben wir im Folgenden die wichtigsten Infos und Änderungen im Verpackungsgesetz für euch kurz zusammengestellt.

Wen betreffen die Änderungen im Verpackungsgesetz?

Kurz gesagt: Wenn ihr Waren in irgendeiner Art von Verpackung verkauft, geltet ihr im Sinne des Gesetzes als “Hersteller”. Somit seid ihr von den Neuerungen betroffen. Der Begriff Verpackung umfasst dabei alles vom Versandkarton über Glas- oder Plastikflaschen bis hin zur Pommestüte. Somit gelten die Neuregelungen des Verpackungsgesetzes für nahezu alle Unternehmen in Deutschland, die ein physisches Produkt verkaufen. Ob an Endkund*innen oder andere Unternehmen spielt dabei keine Rolle.

Von den Änderungen ausgenommen seid ihr, wenn ihr nur unbefüllte Verpackungen verkauft. Also etwa Versandkartons, Paletten, Einpackfolien etc., die erst von anderen Unternehmer*innen mit Waren befüllt werden.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2022?

Galt das Verpackungsgesetz vor dem 1. Juli nur für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, sind nun alle Arten von Verpackungen davon betroffen – also auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.

Info: Die sogenannte Systembeteiligungspflicht umfasst alle Verkaufs-, Versand-, Um- und Serviceverpackungen, die in der Regel beim Endverbraucher im Müll landen. Also etwa Joghurtbecher, das Füllmaterial eines Versandkartons, der Versandkarton selbst oder der Pappbecher von der Eisdiele. Keine Systembeteiligungspflicht besteht beispielsweise für Mehrwegflaschen oder Einwegpaletten.

Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister findet ihr eine ausführliche Auflistung aller Verpackungsarten.

Vor dem 1. Juli waren zudem Serviceverpackungen vom Gesetz ausgenommen. Damit sind all jene Verpackungen gemeint, die direkt vor Ort mit Ware befüllt werden und in erster Linie für den Transport gedacht sind – unter anderem die Brottüte vom Bäcker oder der Pizzakarton. Diese Ausnahme gibt es nun nicht mehr.

Nicht neu, aber dennoch wichtig: Bereits seit dem 1. Januar 2019 benötigt ihr einen Systembetreiber des dualen Systems als Partner, wenn ihr systembeteiligungspflichtige Verpackungen nutzt. Bei diesem registriert ihr euch und gebt an, welche Mengen an Papier, Pappe, Kunststoff etc. ihr pro Jahr in Umlauf bringt bzw. gebracht habt. Abhängig davon ergeben sich die Kosten, die für Entsorgung oder Wiederverwertung eurer Verpackungen auf euch zukommen. Bei der IHK Halle-Dessau findet ihr eine Übersicht über die lizenzierten Systembetreiber.

Was müsst ihr jetzt tun?

Wenn ihr also irgendeine der bereits erwähnten Verpackungen für eure Waren nutzt, müsst ihr euch jetzt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Über die Online-Plattform LUCID gebt ihr an, welche Verpackungen ihr nutzt und wie groß die Menge ist, die ihr pro Jahr verbraucht. Dies sind dieselben Angaben, die ihr auch bei eurem Partner vom dualen System gemacht habt.

Wenn ihr unsicher seid, ob eure Verpackungen unter die Registrierungspflicht fallen, könnt ihr in der Datenbank der LUCID nachschauen.

Habt ihr bereits vor dem 1. Juli 2022 systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf gebracht, solltet ihr schon bei LUCID registriert sein. In diesem Fall müsst ihr eure Angaben ergänzen, falls ihr zusätzlich noch Verpackungen nutzt, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen.

Tipp: Zur Registrierung und Nutzung von LUCID hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine Reihe von Erklärfilmen produziert, die euch den Einstieg in die Plattform deutlich erleichtern.

Sonderfall Online-Marktplätze

Wenn ihr eure Produkte online über Marktplätze wie Etsy, eBay oder Amazon Marketplace verkauft, kommt zu den bereits erwähnten Regelungen noch eine Besonderheit hinzu. Denn ab 1. Juli müssen die Betreiber*innen dieser Plattformen prüfen, ob alle Verkäufer*innen auch tatsächlich bei LUCID und einem dualen System registriert sind. Liegt keine Anmeldung vor, droht eine Löschung der Angebote bis hin zu einer kompletten Kontosperrung.

Ganz konkret sieht diese Überprüfung so aus, dass eBay & Co. euch nach eurer LUCID-Registrierungsnummer fragen. Habt ihr euch korrekt bei der LUCID registriert, solltet ihr keine weiteren Probleme haben.

Bei Versäumnis droht finanzieller Schaden

Die Änderungen im Verpackungsgesetz sind bereits am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Falls ihr also noch keinen Partner beim dualen System habt, nicht bei LUCID registriert seid oder eure Angaben noch nicht aktuell sind, dann heißt es jetzt: handeln! Denn ab jetzt drohen Abmahnungen von Wettbewerber*innen sowie empfindliche Geldbußen bis zu 100.000 Euro. Doch zum Glück könnt ihr dieses Risiko mit einer Anmeldung bei LUCID und ein paar Mausklicks vermeiden.

Stefan Sturm
Stefan ist Redakteur bei Jimdo und schreibt zu allen Themen rund um Website, Onlineshop und Selbstständigkeit.
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