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Greenwashing-Verbot 2026: Was Selbstständige jetzt wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 27. September 2026 gilt in Deutschland ein deutlich schärferes Greenwashing-Verbot. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt im UWG.
  • Es gibt keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Solo-Selbstständige, Freiberufler:innen und Kleingewerbe sind genauso betroffen wie Konzerne.
  • Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne konkreten Nachweis verboten.
  • „Klimaneutral“ auf Basis von CO2-Kompensation ist komplett raus. Auch als Badge im Footer.
  • Das größte Risiko für dich ist nicht das Bußgeld, sondern die Abmahnung durch Mitbewerber:innen oder Verbände.
  • Die gute Nachricht: Konkret und eng formuliert darfst du weiterhin mit deinem Umweltengagement werben.

Du hast „nachhaltig“ in deiner Leistungsbeschreibung stehen? Ein grünes Blatt-Icon im Footer? Ein „klimaneutrale Website“ Badge, das du vor drei Jahren eingebaut hast?

Dann betrifft dich das Folgende: .

Gilt das Greenwashing-Verbot auch für Selbstständige?

Ja. Vollständig und ohne Größengrenze.

Die neuen Vorgaben landen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Und das UWG gilt für jede unternehmerisch handelnde Person, unabhängig von Umsatz, Rechtsform oder Mitarbeitendenzahl.

Konkret heißt das: Eine Grafikdesignerin mit einer Onepager-Website unterliegt denselben Regeln wie ein börsennotiertes Unternehmen. Es gibt keine Bagatellgrenze, keinen Freibetrag, keine Übergangsfrist für Kleinstunternehmen.

Was mit der Unternehmensgröße skaliert, ist nur die Bußgeldhöhe. Das Abmahnrisiko ist für alle gleich.

Was änderte sich am 27. September 2026 genau?

Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825, meist EmpCo-Richtlinie genannt (kurz für „Empowering Consumers for the Green Transition“), erweitert die Liste der verbotenen Geschäftspraktiken. Deutschland setzt sie im UWG um.

Neu ist vor allem: Bestimmte Umweltaussagen sind jetzt per se verboten. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Die Aussage selbst ist der Verstoß.

BisherSeit 27.09.2026
„Nachhaltig“ war zulässig, solange nicht nachweislich irreführendPauschale Aussagen sind ohne Nachweis unzulässig
„Klimaneutral durch Kompensation“ war gängige PraxisKompensationsbasierte Neutralitätsaussagen sind verboten
Eigene Umwelt-Siegel waren GrauzoneSelbst erstellte Siegel ohne Zertifizierung sind verboten
Beweislast lag praktisch beim AbmahnendenDu musst deine Aussage belegen können

Diese sechs Werbeaussagen sind ab sofort tabu

1. Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg

Verboten sind allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „klimafreundlich“, „naturschonend“, wenn du keine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachweisen kannst. Als Nachweis gilt zum Beispiel das EU Ecolabel.

Die Alternative: Du erklärst direkt im selben Medium, worauf sich die Aussage bezieht. Also nicht „nachhaltiges Design“, sondern „Websites, die auf einem mit Ökostrom betriebenen Server laufen“.

2. „Klimaneutral“ auf Kompensationsbasis

Das ist die Regel mit dem größten Aufräumbedarf. Du darfst ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht mehr als klimaneutral, CO2-neutral oder klimapositiv bewerben, wenn diese Neutralität auf gekauften Kompensationszertifikaten beruht.

Betroffen sind auch die kleinen Badges, die viele Selbstständige im Footer tragen. „Klimaneutrale Website“, „CO2-neutraler Versand“, „klimaneutraler Betrieb“: all das fällt, sofern dahinter Offsetting statt tatsächlicher Reduktion steht.

Echte Reduktion darfst du weiterhin benennen, wenn du sie sauber eingrenzt und belegst.

3. Selbst gebastelte Nachhaltigkeitssiegel

Ein eigenes Logo mit Blatt und dem Schriftzug „geprüft nachhaltig“ ist ab sofort unzulässig. Erlaubt sind nur Siegel, die auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung basieren oder von einer Behörde stammen.

4. Vom Teil auf das Ganze schließen

Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darfst du nicht das Produkt als umweltfreundlich bewerben. Du musst klar machen, welcher Teil deines Angebots die Umwelteigenschaft tatsächlich hat.

5. Gesetzliche Pflichten als Vorteil verkaufen

„Bei uns ohne Mikroplastik“ ist keine Werbeaussage mehr, wenn Mikroplastik ohnehin verboten ist. Gesetzliche Mindeststandards darfst du nicht als Besonderheit deines Angebots darstellen.

6. Zukunftsversprechen ohne Plan

„Klimaneutral bis 2030“ braucht ab sofort einen konkreten, zeitlich gegliederten und extern überprüften Umsetzungsplan, der öffentlich einsehbar ist. Ohne diesen Plan ist das Versprechen unzulässig.

Warum du vielleicht von „Ausnahmen für Kleinunternehmen“ gehört hast

Hier entsteht gerade die meiste Verwirrung. Es gibt nämlich zwei verschiedene EU-Vorhaben, die oft durcheinandergebracht werden:

1. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Beschlossen, umgesetzt, gilt ab 27. September 2026. Keine Ausnahme für kleine Unternehmen.

2. Die Green Claims Directive. Ein separater Vorschlag, der zusätzlich eine Vorabprüfung jeder Umweltaussage durch externe Stellen gefordert hätte. Genau dieser Entwurf enthielt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten. Der Vorschlag wurde im Juni 2025 nach politischem Widerstand auf Eis gelegt und gilt seither als inaktiv.

Viele Berichte über „Erleichterungen für kleine Betriebe“ bezogen sich auf Vorhaben 2. Die Regeln, die jetzt greifen, stammen aus Vorhaben 1. Und die kennen keine Ausnahme.

Was dir bei einem Verstoß droht

Für Selbstständige ist die realistische Gefahr nicht die Behörde, sondern der Wettbewerb.

Abmahnung durch Mitbewerber:innen, Wettbewerbszentrale oder Verbraucherzentrale. Das ist der wahrscheinlichste Fall. Kosten: typischerweise einige hundert bis über tausend Euro Anwaltskosten, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Verstößt du später erneut, wird die Vertragsstrafe fällig.

Bußgelder. Bei größeren Verstößen sind bis zu 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes möglich. Für Solo-Selbstständige ist das selten das Hauptthema, aber Bußgelder im fünfstelligen Bereich sind gesetzlich möglich.

Der unterschätzte Teil: Eine Unterlassungserklärung gilt unbefristet. Wer heute schnell unterschreibt, hat das Thema in fünf Jahren immer noch am Hals.

Checkliste: Deine Website in 30 Minuten prüfen

Geh diese Punkte einmal durch. Das deckt die meisten Risiken ab.

  1. Website durchsuchen. Strg+F auf jeder Seite: nachhaltig, umweltfreundlich, grün, öko, klimaneutral, CO2-neutral, klimapositiv, ressourcenschonend.
  2. Footer und Badges prüfen. Gerade die kleinen Icons werden vergessen.
  3. Social-Media-Bios checken. Instagram, LinkedIn, Facebook, Google Unternehmensprofil. Die Regeln gelten auch dort.
  4. Produktbeschreibungen und Shop-Texte prüfen, inklusive Versandseite.
  5. Eigene Siegel entfernen, sofern keine unabhängige Zertifizierung dahintersteht.
  6. Jede verbleibende Aussage konkretisieren. Frag dich bei jeder: Worauf genau bezieht sich das, und kann ich es belegen?
  7. Belege ablegen. Lieferantenbestätigungen, Zertifikate, Ökostromverträge. Im Streitfall musst du liefern können.

Was du weiterhin sagen darfst

Das Verbot richtet sich gegen vage Behauptungen, nicht gegen echtes Engagement. Konkret und eng formuliert bleibst du auf der sicheren Seite:

  • „Versand in Kartons aus 100 Prozent Recyclingmaterial“
  • „Unser Büro läuft seit 2022 mit zertifiziertem Ökostrom“
  • „Wir haben unseren Papierverbrauch seit 2023 um 60 Prozent reduziert“
  • „Reparaturservice statt Neukauf, für alle Produkte bis fünf Jahre nach Kauf“

Die Faustregel lautet: Je überprüfbarer die Aussage, desto sicherer. Zahlen, Zeiträume und ein klar abgegrenzter Bezug schlagen jedes Adjektiv.

Und ehrlich: Diese Sätze verkaufen ohnehin besser als „wir sind nachhaltig“. Sie sagen etwas.


Häufige Fragen zum Greenwashing-Verbot 2026

Gilt das Greenwashing-Verbot auch für Solo-Selbstständige und Freiberufler:innen?

Ja. Das UWG gilt für alle unternehmerisch handelnden Personen, unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt es nicht.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Seit dem 27. September 2026. Ab diesem Tag sind die neuen Vorgaben im UWG anwendbar und abmahnfähig.

Darf ich noch „klimaneutral“ schreiben?

Nein, wenn die Klimaneutralität auf dem Kauf von Kompensationszertifikaten beruht. Das ist ausdrücklich verboten. Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsreduktionen bleiben erlaubt, wenn sie konkret benannt und belegbar sind.

Was passiert mit meinem „klimaneutrale Website“ Badge im Footer?

Beruht es auf Kompensation, solltest du es vor dem 27. September 2026 entfernen. Solche Badges sind gut sichtbar und damit leicht abzumahnen.

Gilt das auch für meine Instagram-Bio und Social-Media-Posts?

Ja. Die Regeln betreffen geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen, unabhängig vom Kanal. Website, Shop, Social Media, Newsletter und Flyer sind gleichermaßen erfasst.

Was kostet eine Abmahnung wegen Greenwashing?

Typisch sind Anwaltskosten von einigen hundert bis über tausend Euro, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei einem erneuten Verstoß wird zusätzlich eine Vertragsstrafe fällig.

Ich habe gelesen, kleine Unternehmen seien ausgenommen. Stimmt das nicht?

Diese Ausnahme stand in der Green Claims Directive, einem separaten EU-Vorhaben, das seit Juni 2025 auf Eis liegt. Die Regeln, die im September 2026 greifen, stammen aus der EmpCo-Richtlinie und enthalten keine solche Ausnahme.

Muss ich meine Umweltaussagen jetzt zertifizieren lassen?

Nein. Eine verpflichtende Vorabprüfung war Teil der gestoppten Green Claims Directive und gilt aktuell nicht. Du musst deine Aussagen aber belegen können, wenn jemand nachfragt.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825, die Verbraucher:innen vor irreführenden Umwelt- und Haltbarkeitsaussagen schützen soll. Deutschland setzt sie im UWG um.


Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deinen Werbeaussagen wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.