OSS und EU-Umsatzsteuerreform 2021: Erfahrungen und Missverständnisse

Eine Unternehmerin arbeitet an ihrer Umsatzsteuererklärung für den One-Stop-Shop

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für die Meldung und Bezahlung von Umsatzsteuer im EU-Ausland ist da. Die allermeisten Händler*innen mit Auslandsumsätzen sind betroffen und viele haben den holprigen Start des OSS in Deutschland am eigenen Leib erfahren. Wir fassen hier die wichtigsten Fakten, Erfahrungen und To-dos rund um den OSS für euch zusammen.


Kurzüberblick: Was hat sich bei der Umsatzsteuer geändert?

Am 1. Juli 2021 trat die größte Umsatzsteuerreform seit fast 30 Jahren in Kraft. Seitdem werden vor allem die grenzüberschreitenden Verkäufe an Endkund*innen steuerlich anders behandelt als zuvor, sogenannte „Fernverkäufe“.

Das galt bis 30.06.2021:

Habt ihr vor der Reform ins EU-Ausland verkauft, waren eure Lieferungen erst dann im jeweiligen Land steuerpflichtig, wenn ihr die Lieferschwelle dieses Landes überschritten habt. Diese Schwellen lagen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro netto im Jahr. 

Für kleinere Onlinehändler*innen galt daher: Seid ihr unter der Lieferschwelle geblieben, musstet ihr im Empfangsland keine Umsatzsteuer anmelden. Stattdessen habt ihr eure Umsätze im Versandland (also üblicherweise eurem Heimatland) versteuert.

Das gilt seit 01.07.2021:

Diese lokalen Lieferschwellen gehören mit Umsetzung der zweiten Stufe des sog. “VAT E-Commerce Package” der Vergangenheit an. Sie wurden durch einen einheitlichen EU-Schwellenwert von insgesamt 10.000 Euro netto ersetzt. Da diese Summe recht schnell erreicht ist, solltet ihr auch als kleine oder mittelgroße Onlinehändler*innen damit rechnen, dass ihr jetzt bestimmte Verkäufe auch in anderen Ländern versteuern müsst.

Was es euch einfacher macht: Der One-Stop-Shop

Um diese Neuregelung zu vereinfachen und euch vor zu viel Verwaltungsaufwand zu bewahren, wurde der One-Stop-Shop (OSS) als zentraler Bestandteil der Reform eingeführt. 

Über den One-Stop-Shop könnt ihr eure Umsätze aus Fernverkäufen vierteljährlich standardisiert über eine einzige Plattform melden und auch darüber bei der jeweils zuständigen Stelle bezahlen. In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Einnahmen werden dann an die jeweiligen EU-Staaten verteilt. Lokale Registrierungen in den verschiedenen Ländern sowie die Abgabe von Umsatzsteuermeldungen sind im Idealfall für diese Verkäufe nicht mehr notwendig.

Grenzen des One-Stop-Shop

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass der OSS noch nicht alle Meldefunktionen abdeckt. 

Ein Beispiel: Angenommen, ihr verkauft selbst gemachte Handtaschen über Amazon Marketplace und nutzt dabei das Amazon-Fulfillment-Programm. Dabei schickt ihr eure Ware an ein deutsches Warenlager von Amazon. Da die Verkaufschancen für eure Tasche in Frankreich aber höher sind, transportiert Amazon die Ware aus dem deutschen Lager in ein französisches. Kauft nun jemand aus Frankreich eine eurer Taschen, wird die Ware aus dem französischen Lager deutlich schneller an den Endkunden geliefert.

Die steuerrechtliche Besonderheit dabei: Diese Warenbewegung zwischen EU-Lagern gilt als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung bzw. fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb. Diesen Vorgang könnt ihr bislang aber nicht über den OSS anmelden.

Gleiches gilt auch bei lokalen Lieferungen im EU-Ausland. In unserem Beispiel ist das die Lieferung aus dem französischen Lager an den französischen Kunden. Auch diese Umsätze müsst ihr weiterhin im Rahmen einer lokalen Registrierung an die Finanzbehörden im EU-Ausland melden. 

Das heißt für euch: Nutzt ihr etwa grenzüberschreitende Logistik-Angebote von Online-Marktplätzen, könnt ihr diese speziellen Lagerbewegungen nicht über den OSS melden. Dafür sind weiterhin lokale Registrierungen und regelmäßige Meldungen in den jeweiligen EU-Ländern notwendig. 

Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, zweigleisig zu fahren und den OSS in Kombination mit lokalen Meldungen im jeweiligen Land zu nutzen. So vermeidet ihr, dass ihr Umsätze doppelt oder gar nicht meldet.

Exkurs: Der One-Stop-Shop ist nur für euch relevant, wenn ihr innerhalb der EU versendet. Für Ware, die ihr aus dem Nicht-EU-Ausland an Privatkund*innen in die EU verkauft, wurde der Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Diese Plattform dient analog zum OSS als zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe mit Drittlandsbezug. Allerdings nur bis zu einem Sachwert von 150 Euro.

Missverständnisse zum Thema OSS

Auch Monate nach Einführung des One-Stop-Shops kursieren noch Missverständnisse zu seiner Funktion im Netz. Hier einige der größten:

1. Missverständnis: VAT E-Commerce Package = One-Stop-Shop

Der One-Stop-Shop und die Umsatzsteuerreform werden oft gleichgesetzt. Allerdings ist der OSS lediglich ein Bestandteil der Reform. Neben dem OSS beinhaltet die Reform insbesondere den oben genannten Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen. Darüber hinaus zählt z.B. auch die Übertragung der Steuerpflicht auf Marktplätze (in bestimmten Fällen) dazu.

2. Missverständnis: Der One-Stop-Shop ist verpflichtend

Die Nutzung des One-Stop-Shop ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Wenn ihr den OSS für die Meldung eurer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe nutzen möchtet, müsst ihr euch dafür im “Mein BOP”-Portal des BZSt registrieren. Ihr könntet auch weiterhin eure Umsätze lokal in den einzelnen EU-Staaten melden. In manchen Fällen macht es Sinn, den OSS nicht zu nutzen. Beispielsweise, wenn ihr bereits vorher in vielen EU-Ländern registriert wart und sich eure Lieferungen weiterhin auf diese Länder begrenzen.

3. Missverständnis: One-Stop-Shop ersetzt lokale Registrierungen nach Wahl

Wenn ihr euch dafür entscheidet, den OSS zu nutzen, müsst ihr auch alle eure Transaktionen über den OSS melden. Heißt: Entweder nutzt ihr den OSS für all eure Fernverkäufe oder gar nicht. Eine Wahlmöglichkeit für bestimmte Transaktionen besteht nicht.

OSS mit Startschwierigkeiten

Als der One-Stop-Shop am 1. Juli 2021 online ging, lief noch nicht alles so rund wie erhofft. 

So war die Abgabe der OSS-Meldung nicht – wie grundsätzlich vorgesehen – automatisiert möglich. Händler*innen mussten alle Zeilen manuell im Online-Portal des BZSt ausfüllen. Die Angaben per CSV-Datei hochzuladen, war einfach nicht drin. Das hieß auch, dass man alle Länderkombinationen und Steuersätze per Hand auswählen musste. So nahm die erste OSS-Meldung gut und gerne mehrere Stunden in Anspruch.

Nachdem alle Daten endlich eingetragen waren, folgte für viele Onlinehändler*innen der nächste Schock: kryptische Fehlermeldungen bei der Übermittlung der Eingaben. Viele davon waren – wie sich schnell herausstellte – unbegründet und beruhten auf technischen Fehlern der Plattform. 

Beim zweiten Mal wird (fast) alles besser

Nach all dem Chaos beim Start könnt ihr nun aber aufatmen – zumindest theoretisch. Denn insofern alles funktioniert, könnt ihr eure zweite OSS-Meldung mithilfe einer CSV-Datei hochladen – ganz ohne stundenlanges Ausfüllen von Formularen. 

Oder zumindest fast. Denn leider können aktuell noch nicht alle Transaktionsarten in Deutschland mit dem Upload einer CSV-Datei abgedeckt werden. So könnt ihr beispielsweise keine Korrekturen per Datei hochladen. Also keine Berichtigungen aufgrund von Retouren, falschem Steuersatz oder Rundungsfehlern. Eine voll automatisierte Meldung über den OSS wird auf absehbare Zeit in Deutschland nicht funktionieren. 

OSS mit Taxdoo

Zum Glück gibt es aber mittlerweile mehrere hilfreiche Tools, die euch in Sachen OSS einiges an Arbeit abnehmen. Taxdoo bietet etwa ein Rundum-sorglos-Paket für Umsatzsteuer im Ausland im Angebot. Grenzüberschreitende und OSS-relevante Verkäufe werden automatisch erkannt und auf Wunsch in eine OSS-kompatible CSV-Datei exportiert.

Zudem wickelt Taxdoo eure Registrierungen und Meldungen innerhalb Europas ab (z.B. beim grenzüberschreitenden Versand per Amazon) und stellt sicher, dass all eure Transaktionen korrekt gemeldet werden. Dazu zählt natürlich auch die automatisierte Bestimmung der unterschiedlichen Steuersätze der jeweiligen EU-Länder.

Ihr wollt mehr erfahren? Kein Problem! Vereinbart gerne hier ein kostenloses Erstgespräch mit den E-Commerce- und Umsatzsteuer-Expert*innen von Taxdoo.

Taxdoo
Taxdoo ist die Plattform für automatisierte und sichere Umsatzsteuer-Prozesse im europäischen Onlinehandel. Neben der Abwicklung der laufenden EU-weiten Umsatzsteuer-Pflichten und Finanzbuchhaltung bieten sie zahlreiche weitere Services über eine einzige Plattform an.
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